Elektron BBS
Inhalt | Mailbox | Elektronik | Verkehr | Markt | Download | Geld | Suchen
Schaufenster der Woche !hier klicken!

KraftStG § 14 Abmeldung von Amts wegen

(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus.
(3) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
KraftStG § 13 Nachweis der Besteuerung Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 15 Ermächtigungen

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

© 2001, Elektron BBS, Udo Bertholdt