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KraftStG § 16 Aussetzung der Steuer

Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

KraftStG § 15 Ermächtigungen Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 17 Sonderregelung für bestimmte Behinderte

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

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