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KraftStG § 6 Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.

KraftStG § 5 Dauer der Steuerpflicht Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 7 Steuerschuldner

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

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