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KraftStG § 7 Steuerschuldner

Steuerschuldner ist

1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt,
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4. bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

Fußnote

§ 7 Nr. 4: IdF d. Art. 3 Nr. 5 G v. 6.8.1998 I 1998 mWv 12.8.1998

KraftStG § 6 Entstehung der Steuer Kraftfahrzeugsteuergesetz KraftStG § 8 Bemessungsgrundlage
 

letzte Änderung dieser Seite: 28. Dezember 2008

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